Geschäftsführung einer Gesellschaft
Recht und Pflicht zur Führung der Geschäfte einer Gesellschaft.
Die Geschäftsführung einer Kommanditgesellschaft steht nach dem Gesetz dem oder
den persönlich haftenden Gesellschafter(n), Komplementär(en) zu, kann jedoch
auch - zusätzlich oder stattdessen -durch einen weiteren Geschäftsführer, z.B.
einen Kommanditisten, ausgeübt werden.