Geschäftsführung einer Gesellschaft
Recht und Pflicht zur Führung der Geschäfte einer Gesellschaft.
Die Geschäftsführung einer Kommanditgesellschaft steht nach dem Gesetz dem oder den persönlich haftenden Gesellschafter(n), Komplementär(en) zu, kann jedoch auch - zusätzlich oder stattdessen -durch einen weiteren Geschäftsführer, z.B. einen Kommanditisten, ausgeübt werden.