Wertsicherungsklausel
Vertragliche Bestimmung, wonach sich ein bestimmter Betrag (z.B. Miete) in
Abhängigkeit von der Entwicklung einer bestimmten Größe (z.B. eines
Lebenshaltungskostenindex) verändert. Geldschulden dürfen nach dem Preisangaben-
und Preisklauselgesetz grundsätzlich nicht unmittelbar und selbstständig durch
den Wert von anderen Gütern oder Leistungen bestimmt werden, die mit den
vereinbarten Gütern oder Leistungen nicht vergleichbar sind. Ausnahmen bedürfen
der Genehmigung; eine solche Genehmigung findet sich in der
Preisklauselverordnung für Preisklauseln in Mietverträgen über Gebäude oder
Räume (ausgenommen Wohnraum), wenn u.a. die Entwicklung der Miete durch die
Änderung eines amtlichen Lebenshaltungsindex bestimmt wird und der Vermieter für
mindestens zehn Jahre auf das Recht zur ordentlichen Kündigung verzichtet.