Untervermietung
Vermietung eines Gegenstands durch den Mieter an einen Dritten (so genannter
Untermieter). Die Untervermietung lässt die dem Vermieter und dem Mieter aus dem
Hauptmietvertrag obliegenden Pflichten, z.B. zur Zahlung der (Haupt-)
Mietzinsen, unberührt. Bei Vermietung von anderen Sachen als Wohnraum ist eine
Untervermietung grundsätzlich nur mit Zustimmung des Vermieters zulässig; eine
solche Zustimmung kann der Vermieter, gegebenenfalls unter bestimmten Auflagen
und Bedingungen, auch bereits
im Mietvertrag erteilen.