Untervermietung
Vermietung eines Gegenstands durch den Mieter an einen Dritten (so genannter Untermieter). Die Untervermietung lässt die dem Vermieter und dem Mieter aus dem Hauptmietvertrag obliegenden Pflichten, z.B. zur Zahlung der (Haupt-) Mietzinsen, unberührt. Bei Vermietung von anderen Sachen als Wohnraum ist eine Untervermietung grundsätzlich nur mit Zustimmung des Vermieters zulässig; eine solche Zustimmung kann der Vermieter, gegebenenfalls unter bestimmten Auflagen und Bedingungen, auch bereits im Mietvertrag erteilen.