Kapitalanlagegesellschaft
Kreditinstitut, das bei ihm eingelegtes Geld für gemeinschaftliche Rechnung der Einleger (Anteilinhaber) nach dem Grundsatz der Risikomischung in bestimmten Vermögensgegenständen gesondert vom eigenen Vermögen anlegt und über die sich hierauf ergebenden Rechte der Anteilinhaber Urkunden (Anteilscheine) ausstellt. Nach dem Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften darf diese Anlage nur in Form von Geldmarkt-, Wertpapier-, Beteiligungs-, Investmentfondsanteil-, Grundstücks-, gemischten Wertpapier- und Grundstücks- oder Altersvorsorge-Sondervermögen angelegt werden.