Kapitalanlagegesellschaft
Kreditinstitut, das bei ihm eingelegtes Geld für gemeinschaftliche Rechnung der
Einleger (Anteilinhaber) nach dem Grundsatz der Risikomischung in bestimmten
Vermögensgegenständen gesondert vom eigenen Vermögen anlegt und über die sich
hierauf ergebenden Rechte der Anteilinhaber Urkunden (Anteilscheine) ausstellt.
Nach dem Gesetz
über Kapitalanlagegesellschaften darf diese Anlage nur in Form von Geldmarkt-,
Wertpapier-, Beteiligungs-, Investmentfondsanteil-, Grundstücks-, gemischten
Wertpapier- und Grundstücks- oder Altersvorsorge-Sondervermögen angelegt werden.