Dienstbarkeit
Belastung eines Grundstücks in der Weise, dass ein anderer das Grundstück in
einzelnen
Beziehungen benutzen darf, dass auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht
vorgenommen werden dürfen oder dass die Ausübung eines Rechts ausgeschlossen
ist, das sich aus dem Eigentum des belasteten Grundstücks ergibt (geregelt in
§§1018 bis 1029 und 1090 bis 1093 BGB).